Vorwort
§ 1
Der Bund übernimmt im Rahmen der Kapitalerhöhung der siebenten allgemeinen Kapitalerhöhung der Afrikanischen Entwicklungsbank (AfEB GCI VII) 35 851 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 10 000 Rechnungseinheiten (RE = Sonderziehungsrechte, SZR)
§ 2
Der Bund beteiligt sich an den Wiederauffüllungen der Mittel internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit folgenden Beträgen:
1. Fünfzehnte Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (AfEF 15) 115 766 446 EUR
2. Außerordentliche Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (Multilaterale Entschuldungsinitiative – AfEF-MDRI) 8 200 212,84 SZR
3. Neunzehnte Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA-19) 426 860 000 EUR
4. Außerordentliche Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (Multilaterale Entschuldungsinitiative – IDA MDRI) 23 840 000 SZR
§ 3
Der Bund leistet zum bei der Internationalen Entwicklungsorganisation eingerichteten Treuhandfonds für hochverschuldete arme Länder (Debt Relief Trust Fund – ehemaliger HIPC Trust Fund) einen Beitrag in Höhe von 6 950 000 EUR.
§ 4
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte und am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in § 2 genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen und dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
§ 5
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen betraut.