(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck „feste Biomasse“ forstliche Brennstoffe und halmgutartige Brennstoffe sowie deren Früchte.
(2) Im Übrigen gelten für dieses Bundesgesetz die Definitionen des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012) und des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010).
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