Überführung der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates in eine Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates
§ 1
(1) Mit Wirkung ab 1. Jänner 2019 wird eine Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates errichtet.
(2) Alle Rechte und Verbindlichkeiten der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates gehen mit 1. Jänner 2020 auf die Versorgungsanstalt über. Sie ist ab 1. Jänner 2020 zur Durchführung der Verwaltungs- und Leistungssachen sowie sonstiger Geschäfte zuständig, die nach den am 31. Dezember 2019 geltenden Vorschriften von der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates zu besorgen sind. Rechte, Anwartschaften und Pflichten der Versicherten, Angehörigen, Hinterbliebenen und Zahlungsempfänger/innen nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 gegenüber der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates bestehen ab dem 1. Jänner 2020 gegenüber der Versorgungsanstalt. Bei der Zuerkennung von Leistungen nach dem 31. Dezember 2019, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 2020 liegt, hat die Versorgungsanstalt die Bestimmungen des Notarversicherungsgesetzes 1972 (NVG) anzuwenden. In weiterer Folge sind auf diese Leistungen sowie auf die vor dem 1. Jänner 2020 von der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates zuerkannten Leistungen die Bestimmungen des Notarversorgungsgesetzes anzuwenden.
(3) Die durch den nach Abs. 2 erfolgten Übergang aller Rechte und Verbindlichkeiten der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates auf die Versorgungsanstalt unmittelbar veranlassten (anfallenden) Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte sind von der Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
(4) Der nach Abs. 2 erfolgte Übergang aller Rechte und Verbindlichkeiten der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates auf die Versorgungsanstalt gilt nicht als steuerbarer Umsatz im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994; die übernehmende Versorgungsanstalt tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein und es gelten für Zwecke der Umsatzsteuer die Rechtsverhältnisse für diese Tätigkeit als Unternehmer/in weiter.
(5) Der Versorgungsanstalt obliegt die Erstellung des Rechnungsabschlusses, des Geschäftsberichtes und der statistischen Nachweisungen der Versicherungsanstalt für das Jahr 2019.
§ 2 Verwaltungskörper
(1) Die Amtsdauer der am 31. Dezember 2018 im Amt befindlichen Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates sowie die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes, der Rechnungsprüfer/innen und der ehemaligen Notare und Notarinnen als Mitglieder der Hauptversammlung endet am 31. Dezember 2019. Danach verlängert sich deren Amtsdauer bis zur Wahl und Konstituierung der entsprechenden Verwaltungskörper bzw. bis zur Wahl der Rechnungsprüfer/innen und der ehemaligen Notare und Notarinnen als Mitglieder der Hauptversammlung der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates.
(2) Die Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates haben bis 31. Dezember 2019 die für die Überführung nach § 1 notwendigen Maßnahmen zu setzen.
§ 3 Bedienstete
Die Verträge jener Dienstnehmer/innen, die am 31. Dezember 2019 Bedienstete der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates sind, gehen mit 1. Jänner 2020 unter Beibehaltung ihrer dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung auf die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates über.
§ 4 Anpassung der festen Beträge; Pensionsanpassung und Festsetzung des Beitragssatzes und des Solidaritätsbeitrages
(1) Die in den §§ 10 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 6, 62 Abs. 5, 65 und 68 des Notarversorgungsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2018, angeführten festen (Mindest-)Beträge sind mit 1. Jänner 2020 mit dem von der Hauptversammlung der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates nach § 72 Abs. 4 Z 5 NVG für das Jahr 2020 festzusetzenden Anpassungsfaktor der 1. Stufe (§ 20 NVG) anzupassen.
(2) Sämtliche laufenden Leistungen der Pensionsversicherung nach § 40 NVG, auf die am 31. Dezember 2019 Anspruch besteht, sind mit 1. Jänner 2020 mit dem von der Hauptversammlung der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates nach § 72 Abs. 4 Z 5 NVG festzusetzenden (festzustellenden) Anpassungsfaktor für das Jahr 2020 zu vervielfachen.
(3) Der Beitragssatz und der Solidaritätsbeitrag für das Jahr 2020 sind von der Hauptversammlung der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates nach § 72 Abs. 4 Z 6 NVG festzusetzen.
§ 5 Inkrafttreten
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.