Bei der Veranlagung der Bodenwertabgabe für das Kalenderjahr 1962 auf Grund des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1960, BGBl. Nr. 285, in der Fassung der Bodenwertabgabegesetz- Novelle, BGBL Nr. 4/1962, ist der zum 1. Jänner 1962 maßgebende Einheitswert mit dem zweieinhalbfachen Betrag anzusetzen.
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