BundesrechtBundesgesetzeVerschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes der Einheitswerte sowie Veranlagung der Grundsteuer und der Bodenwertabgabe für 1962

Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes der Einheitswerte sowie Veranlagung der Grundsteuer und der Bodenwertabgabe für 1962

In Kraft seit 01. August 1962
Up-to-date

§ 1

Die gemäß § 20 in Verbindung mit § 81 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, zum 1. Jänner 1962 vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte ist für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, des Grundvermögens, der Betriebsgrundstücke und der Gewerbeberechtigungen zum 1. Jänner 1963 durchzuführen; bis zu diesem Zeitpunkt gelten, soweit nicht Fortschreibungen oder Nachfeststellungen zum 1. Jänner 1962 durchzuführen sind, die zum 1. Jänner 1961 maßgebenden Einheitswerte.

§ 2

(1) Die Grundsteuer für das Kalenderjahr 1962 ist neu festzusetzen, soweit sich ein vom Jahresbetrag 1961 abweichender Jahresbetrag ergibt,

a) durch eine Änderung des Hebesatzes für das Kalenderjahr 1962 oder

b) durch eine Fortschreibungsveranlagung oder Nachveranlagung (§§ 21 und 22 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149) zum 1. Jänner 1962 oder

c) infolge einer mit dem 1. Jänner 1962 wirksam werdenden oder wegfallenden Grundsteuerbefreiung.

(2) In allen übrigen Fällen ist die Grundsteuer für das Kalenderjahr 1962 in der gleichen Höhe wie für das Kalenderjahr 1961 zu erheben, ohne daß es einer neuen bescheidmäßigen Festsetzung bedarf.

§ 3

Bei der Veranlagung der Bodenwertabgabe für das Kalenderjahr 1962 auf Grund des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1960, BGBl. Nr. 285, in der Fassung der Bodenwertabgabegesetz- Novelle, BGBL Nr. 4/1962, ist der zum 1. Jänner 1962 maßgebende Einheitswert mit dem zweieinhalbfachen Betrag anzusetzen.

§ 4

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.