Gegen Personen; die
a) im Kampfe gegen den Nationalsozialismus oder Faschismus,
b) oder zur Unterstützung des Österreichischen Freiheitskampfes oder in der Absicht, ein selbständiges, unabhängiges und demokratisches Österreich wiederherzustellen,
strafbare Handlungen begangen haben, ist kein Strafverfahren einzuleiten; ein etwa eingeleitetes Strafverfahren ist einzustellen.
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