Einstellung von Strafverfahren und die Nachsicht von Strafen für Kämpfer gegen Nationalsozialismus und Faschismus
Gegen Personen; die
§ 2Allen Personen, die wegen einer oder mehrerer der
§ 3Ergibt sich nicht bereits aus dem Strafverfahren,
§ 4Die Amnestie ist auf alle Personen anzuwenden, wel
§ 5Es ist dafür Vorsorge zu treffen, daß diese Amnest
§ 6Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen, auf we
§ 7Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das
Vorwort
§ 1
Gegen Personen; die
a) im Kampfe gegen den Nationalsozialismus oder Faschismus,
b) oder zur Unterstützung des Österreichischen Freiheitskampfes oder in der Absicht, ein selbständiges, unabhängiges und demokratisches Österreich wiederherzustellen,
strafbare Handlungen begangen haben, ist kein Strafverfahren einzuleiten; ein etwa eingeleitetes Strafverfahren ist einzustellen.
§ 2
Allen Personen, die wegen einer oder mehrerer der in § 1 bezeichneten Handlungen rechtskräftig verurteilt worden sind, ist die Strafe nachgesehen, wenn sie noch nicht vollstreckt ist.
§ 3
Ergibt sich nicht bereits aus dem Strafverfahren, daß die Bestimmungen des § 1 auf die begangene strafbare Handlung anzuwenden sind, so kann derjenige, für den die Begünstigungen dieses Gesetzes in Anspruch genommen werden, den Beweis dafür, daß es sich um Straftaten der in § 1 angegebenen Art handelt, auch noch anläßlich dieser Inanspruchnahme durch Urkunden oder andere in der Strafprozeßordnung vorgesehene Beweismittel erbringen.
§ 4
Die Amnestie ist auf alle Personen anzuwenden, welche strafbare Handlungen des in § 1 bezeichneten Charakters in der Zeit vom 5. März 1933 bis zum Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes begangen haben.
§ 5
Es ist dafür Vorsorge zu treffen, daß diese Amnestie im ganzen Gebiete der Republik Österreich innerhalb eines Monates von dem Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes durchgeführt ist.
§ 6
Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen, auf welche dieses Bundesgesetz Anwendung findet, gelten als getilgt.
§ 7
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz betraut.