§ 12 Vollziehung — Bildungsinvestitionsgesetz
Gliederung
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 12 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, im Hinblick auf die den § 6 im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen, betraut.
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