§ 5 Strafbestimmung — Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid
Rückverweise
Wer dem Verbot gemäß § 2 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit einer Geldstrafe bis 35 000 Euro zu bestrafen.
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