Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid
Vorwort
Begriffsbestimmungen
§ 1
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
1. „Exploration“ die Beurteilung potenzieller Speicherkomplexe zum Zweck der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid durch Eingriffe in den Untergrund wie Bohrungen, mit denen geologische Daten über die Schichtung in dem potenziellen Speicherkomplex erhoben werden sollen, und gegebenenfalls die Durchführung von Injektionstests zur Charakterisierung der Speicherstätte und
2. „geologische Speicherung von Kohlenstoffdioxid“ die Injektion und behälterlose Speicherung von Kohlenstoffdioxidströmen in geologischen Strukturen.
§ 2 Verbot der Speicherung
(1) Im Bundesgebiet sind verboten:
1. die Exploration sowie
2. die geologische Speicherung von Kohlenstoffdioxid.
(2) Abs. 1 gilt nicht
1. für die Exploration zu Forschungszwecken oder zur Entwicklung oder Erprobung neuer Produkte oder Verfahren und
2. für die geologische Speicherung von Kohlenstoffdioxid mit einem geplanten Gesamtspeichervolumen von weniger als 100 000 Tonnen für die in Z 1 genannten Zwecke.
Werden im Zuge der Exploration zu Forschungszwecken Injektionstests durchgeführt, so ist die injizierte Menge bei der nachfolgenden geologischen Speicherung zu Forschungszwecken anzurechnen.
§ 3 Geologische Speicherung zu Forschungszwecken
Für die in § 2 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ist, sofern sie sich auf kohlenwasserstoffführende geologische Strukturen beziehen, die Zustimmung des Bundes als Eigentümer der Kohlenwasserstoffe und der Hohlräume der Kohlenwasserstoffträger (§ 4 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, in der jeweils geltenden Fassung) erforderlich.
§ 4 Evaluierung
(1) Die Bundesregierung hat bis 31. Dezember 2018 und danach im Abstand von jeweils fünf Jahren einen Bericht über die Evaluierung des Verbotes gemäß § 2 unter besonderer Berücksichtigung der international gewonnenen Erfahrungen dem Nationalrat vorzulegen. Der Vorschlag für den Bericht ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erstellen.
(2) Sofern sich aus dem Evaluierungsbericht die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, hat die Bundesregierung entsprechende Entwürfe auf Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemeinsam mit dem Bericht dem Nationalrat vorzulegen.
§ 5 Strafbestimmung
Wer dem Verbot gemäß § 2 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit einer Geldstrafe bis 35 000 Euro zu bestrafen.
§ 6 Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut. Diesem obliegt auch die Entscheidung über die Zustimmung des Bundes nach § 3.
(2) Die Vollziehung des § 4 Abs. 1 obliegt der Bundesregierung auf Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Vollziehung des § 4 Abs. 2 obliegt der Bundesregierung auf Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
§ 7 Geschlechtsneutrale Funktionsbezeichnungen
Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
§ 8 Bezugnahme auf Unionsrecht
Durch dieses Bundesgesetz werden Bestimmungen der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid, ABl. L 140 vom 05.06.09 S. 114-135, umgesetzt.