BundesrechtBundesgesetzeGewährung eines Bundeszuschusses und sonstiger Förderungen - Kärnten

Gewährung eines Bundeszuschusses und sonstiger Förderungen - Kärnten

In Kraft seit 27. Juli 2011
Up-to-date

§ 1

Der Bund gewährt aus Anlass der 90. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung, bei der sich die im Abstimmungsgebiet ansässige Wohnbevölkerung für den Verbleib bei der Republik Österreich entschieden hat, in den Jahren 2011 bis 2015 insgesamt vier Millionen Euro zur Förderung der slowenischsprachigen Bevölkerung, zur Unterstützung von Projekten, die dem harmonischen Zusammenleben und vertrauensbildenden Maßnahmen dienlich sind, für Projekte zur Förderung des Gemeindelebens sowie der wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung in den Gemeinden.

§ 2

Der Betrag ist wie folgt zu verwenden:

1. 2 000 000 Euro gebühren im Jahr 2011 den Gemeinden im Abstimmungsgebiet gemäß Anlage 1 im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl gemäß dem Ergebnis der Volkszählung 2001.

2. Der restliche Betrag ist gemäß Anlage 2 zu verwenden.

§ 3

Ansuchen um Förderungen gemäß § 2 Z 2 sind bis spätestens 30. November 2011 an das Bundeskanzleramt zu stellen. Die Verwendung entsprechend der Zweckwidmung ist unter Vorlage der Abrechnungsunterlagen bis spätestens 31. Mai 2016 dem Bundeskanzleramt nachzuweisen. § 11 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, in der jeweils geltenden Fassung, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des zuständigen Volksgruppenbeirates der Beirat gemäß § 4 tritt.

§ 4

(1) Zur Beratung des Bundeskanzlers über die Vergabe der Förderungen gemäß § 2 Z 2 wird ein Beirat eingerichtet, dem je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter

1. des Bundeskanzleramtes

2. des Bundesministeriums für Finanzen,

3. des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur sowie

4. des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten

angehören. Den Vorsitz führt der Vertreter bzw. die Vertreterin des Bundeskanzleramtes.

(2) Der Beirat beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des bzw. der Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 5

Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seiner Zweckzuschüsse bzw. Förderungen zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

§ 6

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1. hinsichtlich des § 2 Z 1 und § 5 bezüglich der Zweckzuschüsse die Bundesministerin für Finanzen und

2. im Übrigen der Bundeskanzler

betraut.

Anlage 1

Auflistung der Gemeinden gemäß § 2 Z 1

Anl. 1

Der Betrag gemäß § 2 Z 1 ist auf folgende Gemeinden, die im ehemaligen Abstimmungsgebiet gelegen sind, aufzuteilen und für Zwecke im Sinne von § 1 zu verwenden:

1. Villach, wobei die Ortsteile Bogenfeld, Drobollach am Faaker See, Egg am Faaker See, Graschitz, Greuth, Kratschach, Mittewald und St. Niklas an der Drau zu berücksichtigen sind;

2. Velden am Wörthersee, wobei die Ortsteile Aich, Augsdorf, Dieschitz, Latschach, Pulpitsch, St. Egyden, Treffen und Unterjeserz zu berücksichtigen sind;

3. Finkenstein, wobei die Ortsteile Altfinkenstein, Faak am See, Kopein, Latschach, Ledenitzen, Mallenitzen, Oberaichwald, Oberferlach, Outschena, Petschnitzen, Pogöriach, Ratnitz, Unteraichwald, Unterferlach und Untergreuth zu berücksichtigen sind;

4. Rosegg, wobei die Ortsteile Bergl, Drau, Emmersdorf und St. Lamprecht zu berücksichtigen sind;

5. St. Jakob im Rosental

6. Klagenfurt am Wörthersee, wobei der ehemalige Ortsteil Viktring, heute 13. Bezirk zu berücksichtigen ist;

7. Ebenthal in Kärnten, wobei die Ortsteile Berg, Ebenthal, Goritschach, Gurnitz, Haber, Hinterberg, Kohldorf, Kosasmojach, Kossiach, Kreuth, Lipizach, Mieger, Moosberg, Obermieger, Obitschach, Radsberg, Rottenstein, Saager, Sabutschach, Schwarz, Tutzach, Untermieger, Werouzach und Zwanzgerberg zu berücksichtigen sind;

8. Feistritz im Rosental;

9. Ferlach;

10. Grafenstein;

11. Keutschach am See;

12. Köttmannsdorf;

14. Ludmannsdorf;

15. Magdalensberg, wobei die Ortsteile Eibelhof, Sillebrücke und Wutschein zu berücksichtigen sind;

16. Maria Rain;

17. Maria Wörth;

18. Poggersdorf;

19. St. Margareten im Rosental;

20. Schiefling am See;

21. Zell;

22. Bleiburg;

23. Diex

24. Eberndorf;

25. Eisenkappl-Vellach;

26. Feistritz ob Bleiburg;

27. Gallizien;

28. Globasnitz;

29. Griffen;

30. Neuhaus;

31. Ruden;

32. St. Kanzian am Klopeinersee;

33. Sittersdorf;

34. Völkermarkt;

35. Lavamünd, wobei die Ortsteile Achalm, Hart, Lavamünd, Lorenzenberg, Magdalensberg, Pfarrdorf, Plestätten, Rabenstein, Rabensteingreuth, Unterbergen, Witternig, Wunderstätten und Zeil zu berücksichtigen sind;

36. St. Andrä, wobei die Ortsteile Lamm, Pustriz, Schönweg-Pustritz, Streitberg und Tschrietes zu berücksichtigen sind.

Anlage 2

Auflistung der zu fördernden Zwecke gemäß § 2 Z 2

Anl. 2

Der Betrag gemäß § 2 Z 2 ist wie folgt auf Förderungswerber aufzuteilen, die sich den nachstehenden Zwecken widmen:

1. Slowenische Musikschule 500 000 Euro;

2. Zwei- und mehrsprachige Gemeindekindergärten 750 000 Euro;

3. Zwei- bzw. mehrsprachige Privatkindergärten 200 000 Euro;

4. Organisationen, die sich um die wechselseitige Verständigung und Versöhnung sowie die Aufarbeitung des Verhältnisses zwischen den Volksgruppen bemühen 120 000 Euro;

5. Organisationen, die der Förderung wirtschaftlicher Belange und der grenzüberschreitenden Kooperation dienen 50 000 Euro;

6. Medien- und Kulturprojekte oder Kultureinrichtungen der slowenischsprachigen Bevölkerung 350 000 Euro;

7. Organisationen, die sich der Kultur der deutschsprachigen Altösterreicher in der Republik Slowenien sowie der Vermittlung ihrer Anliegen widmen 30 000 Euro.