BundesrechtBundesgesetzeGewährung eines Zweckzuschusses an das Bundesland Burgenland§ 2

§ 2

In Kraft seit 27. Juli 2011
Up-to-date

Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seines Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

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