BundesrechtBundesgesetzeGewährung eines Zweckzuschusses an das Bundesland Burgenland

Gewährung eines Zweckzuschusses an das Bundesland Burgenland

In Kraft seit 27. Juli 2011
Up-to-date

§ 1

Dem Land Burgenland wird aus Anlass der 90-jährigen Zugehörigkeit zur Republik Österreich im Jahr 2011 aus Bundesmitteln ein einmaliger Zweckzuschuss von vier Millionen Euro gewährt, der wie folgt zu verwenden ist:

1. Maßnahmen im Sinne der Zukunftssicherung im Bereich der Beschäftigung, der Wirtschaft, des Sozialwesens und der Jugend,

2. Kultur- und Bildungsprojekte zur Stärkung der Identität und Vielfalt im Burgenland, wie Feierlichkeiten, die im Zusammenhang mit dem Gedenken an Franz Liszt durchgeführt werden.

Dieser Zuschuss ist zur Stärkung der Landesmittel für die in Z 1 bis 2 genannten Zwecke bestimmt.

§ 2

Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seines Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

§ 3

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Finanzen betraut.