(1) Die Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes zur Wahrnehmung der in den Rechtsvorschriften gemäß § 1 Abs. 1 vorgesehenen Aufgaben ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, das Bundesamt für Ernährungssicherheit.
(2) Koordinierende nationale Behörde im Sinne des Art. 75 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und im Sinne der Verordnung (EU) 2017/625 ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus.
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