Werden von der Kommission
1. Durchführungsmaßnahmen gemäß Art. 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 erlassen,
2. Ausnahmen gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 für Unterrichtszwecke oder Tierpräparationen erlaubt,
3. Maßnahmen gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007, mit denen Analysemethoden festgelegt werden, erlassen,
4. Ausnahmen gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 festgelegt,
5. technische Leitlinien oder Bescheinigungen festgelegt,
so sind, wenn dazu innerstaatliche Durchführungsvorschriften notwendig sind, diese in einer Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zu regeln.
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