(1) Der Bundesminister für Finanzen darf von der in § 1 erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn
a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftungen sechshundert Millionen Euro an Kapital und dreihundert Millionen Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
b) die Kreditoperation im Einzelfall einen Betrag von dreihundert Millionen Euro nicht übersteigt;
c) die Laufzeit der Kreditoperation dreißig Jahre nicht übersteigt;
d) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986 in der jeweils geltenden Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2 BHG bestimmte Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.
(2) Für die Übernahme der Haftung durch den Bund ist ein angemessenes Entgelt zu vereinbaren. Von § 66 Abs. 2 Z 3 BHG abweichende Vereinbarungen sind zulässig.
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