BundesrechtBundesgesetzeRefinanzierung von Tätigkeiten der Austria Wirtschaftsservice GesmbH

Refinanzierung von Tätigkeiten der Austria Wirtschaftsservice GesmbH

In Kraft seit 31. Oktober 2008
Up-to-date

§ 1

(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes gemäß § 66 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986 in der jeweils geltenden Fassung Bürgschaften oder Garantien für von der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 2 Abs. 2 lit. j Austria Wirtschaftsservice-Gesetz, BGBl. I Nr. 130/2002 in der jeweils geltenden Fassung durchzuführende Kreditoperationen zu übernehmen.

(2) Die Übernahme der Garantien erfolgt unter Einrechnung auf den Rahmen gemäß § 4 Garantiegesetz, BGBl. Nr. 296/1977 in der jeweils geltenden Fassung.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)

§ 2

(1) Der Bundesminister für Finanzen darf von der in § 1 erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn

a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftungen sechshundert Millionen Euro an Kapital und dreihundert Millionen Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;

b) die Kreditoperation im Einzelfall einen Betrag von dreihundert Millionen  Euro nicht übersteigt;

c) die Laufzeit der Kreditoperation dreißig Jahre nicht übersteigt;

d) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986 in der jeweils geltenden Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2 BHG bestimmte Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.

(2) Für die Übernahme der Haftung durch den Bund ist ein angemessenes Entgelt zu vereinbaren. Von § 66 Abs. 2 Z 3 BHG abweichende Vereinbarungen sind zulässig.

§ 3

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Oktober 2008 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.