BundesrechtBundesgesetze2. Druckgeräte-Verbotsverordnung§ 3

§ 3

In Kraft seit 29. Dezember 2015
Up-to-date

Bereits in Betrieb befindliche Druckgeräte gemäß § 1 sind außer Betrieb zu nehmen und dürfen erst nach Erfüllung der Maßnahmen, welche die Behörde gemäß § 17 Abs. 2 des Kesselgesetzes vorschreibt, wieder in Betrieb genommen werden.

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