BundesrechtBundesgesetze2. Druckgeräte-Verbotsverordnung

2. Druckgeräte-Verbotsverordnung

In Kraft seit 29. Dezember 2015
Up-to-date

§ 1

Gegenstand dieser Verordnung sind aufgrund unzureichender Dimensionierung mangelhafte Druckgeräte, welche folgende Indentifikationsmerkmale aufweisen:

1. Druckgeräteart: Druckspeicher (Hydraulikspeicher)
2. Hersteller: Oleodinamica HTP, Vercelli, Italy
3. Typenreihe: AAH – 200/
4. Betriebsdruck: 210 bar
5. Inhalt: 20 – 70 Liter
6. Inhaltsstoff: Stickstoff
7. Jahr der Herstellung: ab 2004
8. Kennzeichnung: CE 0034

§ 2

Mit sofortiger Wirkung ist das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme der unter § 1 angeführten Druckgeräte verboten.

§ 3

Bereits in Betrieb befindliche Druckgeräte gemäß § 1 sind außer Betrieb zu nehmen und dürfen erst nach Erfüllung der Maßnahmen, welche die Behörde gemäß § 17 Abs. 2 des Kesselgesetzes vorschreibt, wieder in Betrieb genommen werden.