Erwerb von Aktien der Oesterreichischen Nationalbank
§ 1
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, von der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund Aktien der Oesterreichischen Nationalbank zu erwerben.
§ 2
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.