BundesrechtBundesgesetzeErwerb von Aktien der Oesterreichischen Nationalbank

Erwerb von Aktien der Oesterreichischen Nationalbank

In Kraft seit 17. Mai 2006
Up-to-date

§ 1

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, von der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund Aktien der Oesterreichischen Nationalbank zu erwerben.

§ 2

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.