BundesrechtBundesgesetzeAuslandskatastrophenfondsgesetz§ 7

§ 7Vollziehung

In Kraft seit 01. Januar 2005
Up-to-date

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. hinsichtlich der §§ 1 und 2 der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, und zwar hinsichtlich des § 2 Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

2. hinsichtlich der §§ 3 und 4 die Bundesregierung,

3. hinsichtlich des § 5 der Bundesminister für Finanzen.

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