Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich der §§ 1 und 2 der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, und zwar hinsichtlich des § 2 Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
2. hinsichtlich der §§ 3 und 4 die Bundesregierung,
3. hinsichtlich des § 5 der Bundesminister für Finanzen.
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