(1) Mit diesem Bundesgesetz wird der „Hilfsfonds für Katastrophenfälle im Ausland“ (in weiterer Folge „Fonds“) errichtet. Er verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten verwaltet.
(2) Der Fonds hat das Ziel, Maßnahmen im Zusammenhang mit Katastrophenfällen im Ausland zu finanzieren, die der Beseitigung von Katastrophenschäden und der humanitären Hilfe dienen.
Die Mittel des Fonds werden aufgebracht aus
1. Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe des jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes,
2. Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften,
3. sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen,
4. sonstigen Einnahmen.
Über die Verwendung der Mittel des Fonds zur Verwirklichung der Ziele von § 1 Abs. 2 entscheidet in jedem einzelnen Katastrophenfall die Bundesregierung.
Die begleitende Kontrolle einzelner Maßnahmen des Fonds kann von der Bundesregierung einzelnen Beiräten übertragen werden, deren Mitglieder von der Bundesregierung zu bestellen sind. Ein solcher Beirat wählt einen Vorsitzenden aus seiner Mitte. Eine vorzeitige Abberufung der Mitglieder aus wichtigen Gründen ist zulässig; die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich. Ein solcher Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.
Die zur Besorgung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, befreit.
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich der §§ 1 und 2 der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, und zwar hinsichtlich des § 2 Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
2. hinsichtlich der §§ 3 und 4 die Bundesregierung,
3. hinsichtlich des § 5 der Bundesminister für Finanzen.