BundesrechtBundesgesetzeErrichtung eines Nationalen Sicherheitsrates§ 12

§ 12Vollziehung

In Kraft seit 17. November 2001
Up-to-date

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern betraut.

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