Kooperationsvereinbarungen im Sinne des § 2 müssen insbesondere regeln:
1. Höhe der bereitgestellten Geldmittel;
2. Art und Ausmaß der durch die Kooperationsvereinbarung zu finanzierenden Leistungen. Im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen im Sinne des § 2 Z 1 kann neben österreichischen Konsulenten und Planungsunternehmen die Mitwirkung von lokalem oder internationalem Personal finanziert werden.
3. Bedingungen der Auftragsvergabe durch die jeweilige internationale Finanzinstitution sowie
4. Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Geldmittel.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise