Internationale Finanzinstitutionen – Kooperationsvereinbarungen
§ 1
Der Bund wird ermächtigt, mit internationalen Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen finanziellen Mittel Kooperationsvereinbarungen für die im § 2 angeführten Zwecke abzuschließen:
§ 2
(1) Mit dem Abschluss von Kooperationsvereinbarungen im Sinne des § 1 werden insbesondere die folgenden Zwecke verfolgt:
a) Finanzierung des Einsatzes inländischer Konsulenten oder Planungsunternehmen;
b) Finanzierung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, die in Zusammenarbeit mit Internationalen Finanzinstitutionen für Personen aus Entwicklungs- bzw. Transitionsländern durchgeführt werden;
c) Finanzierung der zeitlich befristeten Tätigkeit von österreichischen Staatsbürgern bei Internationalen Finanzinstitutionen, die auf Grund ihrer Qualifikation von der betreffenden Internationalen Finanzorganisation nach den dort geltenden Auswahlkriterien ausgewählt worden sind und deren Beschäftigung in dieser Institution erwarten lässt, dass die gewonnenen Erfahrungen und Kenntnisse in weiterer Folge im Interesse Österreichs zum Einsatz kommen können.
(2) Sonstige Maßnahmen und Aktivitäten von Internationalen Finanzinstitutionen können im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen im Sinne des § 1 finanziert werden, wenn diese Maßnahmen und Aktivitäten mit den Zielsetzungen der österreichischen bzw. der internationalen Entwicklungszusammenarbeit übereinstimmen.
§ 3
Kooperationsvereinbarungen im Sinne des § 2 müssen insbesondere regeln:
1. Höhe der bereitgestellten Geldmittel;
2. Art und Ausmaß der durch die Kooperationsvereinbarung zu finanzierenden Leistungen. Im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen im Sinne des § 2 Z 1 kann neben österreichischen Konsulenten und Planungsunternehmen die Mitwirkung von lokalem oder internationalem Personal finanziert werden.
3. Bedingungen der Auftragsvergabe durch die jeweilige internationale Finanzinstitution sowie
4. Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Geldmittel.
§ 4
Das Bundesgesetz über den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 294/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/1997, tritt am Tag nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
§ 5
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.