§ 12 Subsidiäre Rechtsanwendung — Bundesimmobiliengesetz
Gliederung
Rückverweise
Im Übrigen sind auf die Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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