(1) Alle Bundesgesetze und Verordnungen des Bundes im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 (im Folgenden: Rechtsvorschriften) treten mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
(2) Abs. 1 gilt nicht für
1. die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz aufgezählten Rechtsvorschriften;
2. in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen;
3. auf Grund von Verfassungsgesetzen erlassene Verordnungen;
4. seit dem 1. Jänner 1946 kundgemachte Verordnungen, die nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurden.
§ 1 2. BRBG · 2. BRBG · Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz
§ 1 Anwendungsbereich
…1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf 1. Bundesgesetze, ausgenommen Verfassungsgesetze, und Verordnungen des Bundes sowie 2. (Grundsatzbestimmung) Grundsatzgesetze und Grundsatzbestimmungen in Bundesgesetzen, die vor dem 1. Jänner 2000 kundgemacht wurden und als Bundesrecht in Geltung stehen. (2) Vom Anwendungsbereich dieses…
§ 2 Außerkrafttreten
…im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 (im Folgenden: Rechtsvorschriften) treten mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft. (2) Abs. 1 gilt nicht für 1. die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz aufgezählten Rechtsvorschriften; 2. in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen; 3. auf Grund…
§ 3 Begriff der Rechtsvorschrift
…Eine Rechtsvorschrift umfasst ihre Stammfassung samt allen Rechtsvorschriften, durch die sie geändert oder ergänzt wurde. Tritt eine Rechtsvorschrift gemäß § 2 Abs. 1 außer Kraft, so bewirkt dies auch das Außerkrafttreten aller Rechtsvorschriften, durch die sie geändert oder ergänzt wurde, einschließlich solcher, die nach dem…
§ 5 Rechtswirkungen des Außerkrafttretens einer Rechtsvorschrift
…1) Das Außerkrafttreten einer Rechtsvorschrift gemäß § 2 Abs. 1 bewirkt, dass sie nur noch auf Sachverhalte anwendbar ist, die sich vor dem 1. Jänner 2019 ereignet haben. (2) Das Außerkrafttreten…
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