BundesrechtBundesgesetzeVertrag mit BRD über den Binnenschiffsverkehr (Durchführung)§ 2

§ 2Strafbestimmung

In Kraft seit 01. Januar 2002
Up-to-date

Wer ohne Genehmigung gemäß § 1 Abs. 1 Kabotage betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu bestrafen.

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