Vertrag mit BRD über den Binnenschiffsverkehr (Durchführung)
§ 1 Genehmigung der Kabotage
(1) Die Beförderung von Personen und Gütern zwischen österreichischen Häfen durch deutsche Schiffe (Kabotage) bedarf gemäß Artikel 6 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Binnenschiffsverkehr samt Anlage und Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 219/1987, der Genehmigung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.
(2) Eine Genehmigung gemäß Abs. 1 ist bei Gewährleistung der Gegenseitigkeit auf Antrag zu erteilen, wenn
1. Interessen der Binnenschiffahrt dadurch nicht beeinträchtigt werden und
2. die Genehmigung der Kabotage im Interesse der Volkswirtschaft, insbesondere der durch diese Verkehre berührten Wirtschaftszweige liegt.
(3) Vor Erteilung der Genehmigung gemäß Abs. 1 ist der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und dem Österreichischen Arbeiterkammertag Gelegenheit zu geben, zum Antrag binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen.
(4) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist insoweit bedingt, befristet bzw. mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erforderlich ist; auf diese Weise können insbesondere die Anzahl der Fahrten, die Fahrtgebiete, die Anzahl und Art der verwendeten Fahrzeuge, die Anzahl von Fahrgästen sowie die Art und Menge der beförderten Güter eingeschränkt werden.
(5) Die Schiffe einschließlich ihres mitgeführten Zugehörs dürfen im Rahmen der Genehmigung gemäß Abs. 1 ohne Ausstellung eines Vormerkscheines und ohne Leistung einer Sicherheit verwendet werden.
§ 2 Strafbestimmung
Wer ohne Genehmigung gemäß § 1 Abs. 1 Kabotage betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu bestrafen.
§ 3 Durchführung anderer Vertragsbestimmungen
Im übrigen sind die Bestimmungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Binnenschiffsverkehr samt Anlage und Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 219/1987, anzuwenden.
§ 4 Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, ausgenommen die Vollziehung des § 1 Abs. 5, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut, hinsichtlich des § 1 Abs. 2 Z 2 und – soweit gemäß § 1 Abs. 4 Einschränkungen im Interesse der Volkswirtschaft erforderlich sind – im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(2) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 5 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 5 In-Kraft-Treten
§ 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.