§ 1 Aufgaben der Länder — Bodenbeschaffungsgesetz
Gliederung
ABSCHNITT I GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH
§ 1 Aufgaben der Länder
Rückverweise
Die Länder haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Vorsorge zu treffen, daß die Gemeinden für die Errichtung von Häusern mit Klein- oder Mittelwohnungen oder von Heimen für Ledige, Schüler, Studenten, Lehrlinge, jugendliche Arbeitnehmer oder für betagte Menschen unbebaute Grundstücke, die baureif sind oder baureif gemacht werden können, sowie Ergänzungsgrundstücke beschaffen (Bodenbeschaffung).