Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich des Art. I, soweit die Vollziehung den Ländern zusteht, die Landesregierungen, im übrigen der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie,
2. hinsichtlich des Art. II der Bundesminister für Bauten und Technik,
3. hinsichtlich des Art. III der Bundesminister für Verkehr,
4. hinsichtlich des Art. IV Abs. 1 der Bundesminister für Justiz und
5. hinsichtlich des Art. IV Abs. 2 die Bundesregierung.
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