Artikel IV
Art. 4
(1) Wird die Anzeige wegen eines Verkehrsunfalles vom öffentlichen Ankläger zurückgelegt oder ein gerichtliches Verfahren wegen eines Verkehrsunfalles rechtskräftig ohne Schuldspruch des Angezeigten beendet, so ist dies der nach dem Unfallsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber der Landespolizeidirektion, mitzuteilen. Die Mitteilung obliegt bei Zurücklegung der Anzeige dem öffentlichen Ankläger, in allen anderen Fällen aber dem Gericht.
(2) Die Zeit von der Erstattung der Strafanzeige wegen eines Verkehrsunfalles bis zum Einlangen der im Abs. 1 genannten Mitteilung bei der zuständigen Verwaltungsbehörde ist in die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950) nicht einzurechnen.
Artikel V
Art. 5
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 15. Tage nach der Kundmachung in Kraft.
(2) Art. IV Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
Artikel VI
Art. 6
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich des Art. I, soweit die Vollziehung den Ländern zusteht, die Landesregierungen, im übrigen der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie,
2. hinsichtlich des Art. II der Bundesminister für Bauten und Technik,
3. hinsichtlich des Art. III der Bundesminister für Verkehr,
4. hinsichtlich des Art. IV Abs. 1 der Bundesminister für Justiz und
5. hinsichtlich des Art. IV Abs. 2 die Bundesregierung.