(1) Bei den Amtsgerichten sind Schiffsregister zu führen.
(2) Der Reichsminister der Justiz bestimmt die Amtsgerichte, bei denen Schiffsregister zu führen sind. Er kann die Führung des Registers für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von diesen übertragen. Er trifft die näheren Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit der Beamten und über die Einrichtung und Führung des Schiffsregisters.
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