BundesrechtBundesgesetzeVergabe der staatlichen Prüfnummer für österreichischen Qualitätswein

Vergabe der staatlichen Prüfnummer für österreichischen Qualitätswein

In Kraft seit 24. Juli 1999
Up-to-date

§ 1

Das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt wird ermächtigt, für alle österreichischen Qualitätsweine und Prädikatsweine die staatliche Prüfnummer durch Bescheid zu verleihen sowie sämtliche Verfahren zur Erteilung der staatlichen Prüfnummer durchzuführen.

§ 2

(1) Anträge auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer sind beim Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt oder dessen Außenstellen oder bei der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg mittels Formular gemäß § 31 Abs. 4 Weingesetz einzubringen.

(2) Abweichend von § 1 erfolgt bei Anträgen auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer, die bei der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg eingebracht worden sind, die sensorische Prüfung der entsprechenden Proben durch die bei diesem Bundesamt eingerichtete Kostkommission.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.