Vorwort
Das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt wird ermächtigt, für alle österreichischen Qualitätsweine und Prädikatsweine die staatliche Prüfnummer durch Bescheid zu verleihen sowie sämtliche Verfahren zur Erteilung der staatlichen Prüfnummer durchzuführen.
(1) Anträge auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer sind beim Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt oder dessen Außenstellen oder bei der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg mittels Formular gemäß § 31 Abs. 4 Weingesetz einzubringen.
(2) Abweichend von § 1 erfolgt bei Anträgen auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer, die bei der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg eingebracht worden sind, die sensorische Prüfung der entsprechenden Proben durch die bei diesem Bundesamt eingerichtete Kostkommission.
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.