Dienststelle für die im § 4 Abs. 1 genannten Beamten ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft. Sie werden zur Dienstleistung der Gesellschaft zugewiesen. Hinsichtlich der Aufsichtsfunktion ist der Geschäftsführer an die Weisungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft gebunden.
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