(1) Die Gründungsvorgänge gemäß § 1 Abs. 1 sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern und Abgaben befreit. Ebenso sind die im § 1 Abs. 4 angeführten Einbringungen von Liegenschaften an die Gesellschaft sowie die in § 1a angeführte Übertragung von Liegenschaften an die Gesellschaft von sämtlichen Abgaben und Gebühren sowie von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
(2) Die Gesellschaft kann keine vom Bund kofinanzierten landwirtschaftlichen Förderungen erhalten, solange der Bund alleiniger Gesellschafter der Gesellschaft ist.
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