(1) Meldepflichtig im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. jede gemäß § 1 manifeste Erkrankung an AIDS;
2. jeder Todesfall, wenn anläßlich der Totenbeschau oder Obduktion festgestellt wurde, daß im Zeitpunkt des Todes eine Erkrankung nach Z 1 bestanden hat; ein Todesfall ist auch dann zu melden, wenn bereits eine Meldung über den vorangegangenen Krankheitsfall erfolgt ist.
(2) Zur Erstattung der Meldung gemäß Abs. 1 sind verpflichtet:
1. jeder freiberuflich tätige Arzt;
2. in Krankenanstalten der ärztliche Leiter der Krankenanstalt;
3. der Totenbeschauer oder der Prosektor.
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