Den in dieser Verordnung enthaltenen Verboten und Beschränkungen unterliegen
a) alle Geschirre und Geräte, die zur Gewinnung, Herstellung, Aufnahme, Aufbewahrung oder zum Transport von Lebensmitteln bestimmt sind, soweit sie mit Lebensmitteln in unmittelbare Berührung kommen,
(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. Nr. 823/1994)
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