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Bundesgesetze
Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen
§ 17
§ 17 § 17.
In Kraft seit 01. Oktober 1914
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§ 17 § 17. — Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen
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Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
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