§ 6 — Errichtung einer Museumsquartier- Errichtungs- und Betriebsgesellschaft
Rückverweise
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich
1. des § 2 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen,
2. im übrigen der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung (Anm.: richtig: Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur) im Einvernehmen mit den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten (Anm.: richtig: Bundesministern für Wirtschaft und Arbeit) und für Finanzen
betraut.
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