BundesrechtBundesgesetzeErrichtung einer Museumsquartier- Errichtungs- und Betriebsgesellschaft

Errichtung einer Museumsquartier- Errichtungs- und Betriebsgesellschaft

In Kraft seit 04. Juli 1990
Up-to-date

§ 1

(1) Für die Planung, den Bau, die Erhaltung, die Liegenschaftsverwaltung und die Betriebsführung des auf dem Areal der ehemaligen Hofstallungen zu errichtenden Museumsquartiers in 1070 Wien, Messeplatz 1 (begrenzt von Burggasse, Breitegasse, K.- Schweighofer-Gasse, Mariahilfer Straße und Messeplatz), kann eine Kapitalgesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Museumsquartier-Errichtungs- und Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung) errichtet werden, deren Anteile bei einem Stammkapital von 363 364 € dem Bund zu mindestens 51 % vorbehalten sind. Die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Dieser ist berechtigt, der Gesellschaft allgemeine Anweisungen über die Durchführung ihrer Aufgaben im Sinne dieses Bundesgesetzes zu erteilen und Auskünfte über ihre Tätigkeit zu verlangen. Der Gesellschaftsvertrag hat die Organe zur Durchführung solcher Anweisungen und zur Auskunftserteilung zu verpflichten.

(2) Die Organisation und die Aufgaben (§ 31 ff. FOG, BGBl. Nr. 341/1981, in der Fassung BGBl. Nr. 246/1989) der auf dem in Abs. 1 genannten Areal unterzubringenden Bundesmuseen werden dadurch nicht berührt.

§ 2

(1) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Interesse einer wirtschaftlichen und zügigen Abwicklung im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit der Gesellschaft die Planung, den Bau, die Erhaltung, die Liegenschaftsverwaltung und die Betriebsführung sowie die in diesem Zusammenhang erforderlichen Verfügungen zwecks Gestaltung von Teilen oder des ganzen Areals als Museumsquartier zu übertragen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, der Gesellschaft an der Liegenschaft EZ 320, KG Neubau bestehend aus den Grundstücken Nr. 266, Nr. 267, Nr. 268, Nr. 1863/10, Nr. 1863/11, Nr. 1863/12 ein unentgeltliches Fruchtgenußrecht auf unbestimmte Zeit einzuräumen.

§ 3

(1) Der Bund hat der Gesellschaft die Kosten des Museumsquartiers sowie den daraus erwachsenden Personal- und Sachaufwand nach einem von der Gesellschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Wirtschaft und Arbeit und für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu erstellenden jährlichen Finanzplan zu ersetzen.

(2) Die Forderung der Gesellschaft gegen den Bund auf Kostenersatz gemäß Abs. 1 ist höchstens mit jenem Betrag in die Jahresabschlüsse der Gesellschaft einzusetzen, der sich nach Abzug eigener Einnahmen von den Kosten für das Museumsquartier ergibt. Die Festsetzung der Eintrittsgelder für die Bundesmuseen bleibt dem Bund vorbehalten.

§ 4

Bei der Übertragung gemäß § 2 hat der Bund darauf hinzuwirken, daß,

1. die Stadt Wien vom Stammkapital 25 vH übernimmt,

2. die Stadt Wien sich verpflichtet, zu den Kosten der im Museumsquartier geplanten Kunsthalle einen Beitrag von 50 vH zu leisten,

3. auch andere Rechtsträger, die Dauernutzungsrechte in oder an Teilen des Museumsquartiers erwerben, verpflichtet werden, auch zu den Herstellungskosten des Museumsquartiers in dem Ausmaß beizutragen, in dem sie das Museumsquartier für ihre Zwecke in Anspruch nehmen.

§ 5

Die Gesellschaft kann sich von der Finanzprokuratur unbeschadet der Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane rechtlich beraten und vertreten lassen.

§ 6

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich

1. des § 2 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen,

2. im übrigen der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung (Anm.: richtig: Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur) im Einvernehmen mit den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten (Anm.: richtig: Bundesministern für Wirtschaft und Arbeit) und für Finanzen

betraut.

§ 6

§ 1 Abs. 1, § 2, § 3 Abs. 1 und § 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.