BundesrechtBundesgesetzeBereinigung der Eigentumsverhältnisse des im Gewahrsam des Bundesdenkmalamtes befindlichen Kunst- und Kulturgutes§ 8

§ 8

In Kraft seit 01. September 1969
Up-to-date

Zur Abgeltung der Ansprüche der „Sammelstellen“ auf Übertragung von Kunst- und Kulturgut, das Personen gehört hat, die durch das NS-Regime verfolgt wurden, und von diesen nicht beansprucht wurde, ist den „Sammelstellen“ spätestens acht Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Betrag von fünf Millionen Schilling zu überweisen.

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