In das Eigentum des Bundes geht das Kunst- und Kulturgut (§ 1 Abs. 1) über
a) mit dem Ablauf der Anmeldefrist, wenn es innerhalb deren nicht beansprucht worden ist,
b) mit dem ungenützten Ablauf der Frist nach § 5 Abs. 2 und 4,
c) mit dem Tage des Eintrittes der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung, mit welcher das Begehren auf Herausgabe abgewiesen wurde, und, falls mehrere Herausgabeansprüche auf ein und dasselbe Kunst- und Kulturgut erhoben wurden, mit dem Tage des Eintrittes der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung, mit welcher über den letzten offenen Anspruch abweislich entschieden worden ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise