(1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Bereinigung der Eigentumsverhältnisse an dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Gewahrsam des Bundesdenkmalamtes befindlichen Kunst- und Kulturgut (laut Anlage ), dessen Eigentümer bisher nicht festgestellt werden konnten.
(2) Die Anmeldestelle (§ 2 Abs. 1) hat gemäß des in der Anlage zahlenmäßig angeführten Kunst- und Kulturgutes im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom 2. September 1969 eine Liste mit einer Beschreibung zu verlautbaren.
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