In den Angelegenheiten des Minderheiten-Schulwesens im Lande Kärnten (Artikel 7 § 2 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich vom 15. Mai 1955, BGBl. Nr. 152/1955) werden die Zuständigkeiten des Bundes und des Landes Kärnten zur Gesetzgebung und Vollziehung unbeschadet der Bestimmungen des § 6 im folgenden festgesetzt.
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