(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die in § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
1. Grundzüge des Straf- und Strafprozeßrechtes, des Jugendgerichtsgesetzes sowie die für den Strafvollzug, die Anhaltung in Bundesanstalten für Erziehungsbedürftige und für die Bewährungshilfe maßgebenden Vorschriften;
2. Grundzüge der Kriminologie;
3. Grundzüge des Familienrechtes, des Sozialrechtes und des Sozialversicherungsrechtes;
4. Grundzüge der Soziologie;
5. Methoden und Praxis der Sozialarbeit;
6. Grundzüge der Psychologie und Pädagogik, soweit sie für die Sozialarbeit von Bedeutung sind;
7. Grundzüge der Psychiatrie, soweit sie für die Sozialarbeit von Bedeutung sind.
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