Verordnung über die Prüfung für den gehobenen sozialen Betreuungsdienst
Vorwort
§ 1
Die Prüfung für den gehobenen sozialen Betreuungsdienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 2
(1) Bei der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungswerber ohne fremde Hilfe zwei in den Wirkungsbereich des gehobenen sozialen Betreuungsdienstes (Anstaltsfürsorge, Bewährungshilfe) fallende Aufgaben auszuarbeiten. Sie sind aus dem Verwendungsgebiet des Prüfungswerbers auszuwählen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als vier Stunden dauern.
(3) Durch die schriftliche Arbeit hat der Prüfungswerber nachzuweisen, daß er sich mit der Sozialarbeit vertraut gemacht hat und die bei seiner Tätigkeit anfallenden schriftlichen Arbeiten besorgen kann.
§ 3
(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die in § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
1. Grundzüge des Straf- und Strafprozeßrechtes, des Jugendgerichtsgesetzes sowie die für den Strafvollzug, die Anhaltung in Bundesanstalten für Erziehungsbedürftige und für die Bewährungshilfe maßgebenden Vorschriften;
2. Grundzüge der Kriminologie;
3. Grundzüge des Familienrechtes, des Sozialrechtes und des Sozialversicherungsrechtes;
4. Grundzüge der Soziologie;
5. Methoden und Praxis der Sozialarbeit;
6. Grundzüge der Psychologie und Pädagogik, soweit sie für die Sozialarbeit von Bedeutung sind;
7. Grundzüge der Psychiatrie, soweit sie für die Sozialarbeit von Bedeutung sind.
§ 4
(1) Sitz der Prüfungskommission ist das Bundesministerium für Justiz.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission und sein Stellvertreter müssen Beamte des höheren Ministerialdienstes des Bundesministeriums für Justiz sein. Die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission sind aus den Dienstzweigen „Höherer Ministerialdienst“, „Höherer Dienst in Justizanstalten“ oder „Gehobener sozialer Betreuungsdienst“ auszuwählen; weiters können auch Richter oder in ihrem Fach anerkannte und wissenschaftlich tätige Personen zu Mitgliedern der Prüfungskommission bestellt werden.
(3) Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern. Die Auswahl der Mitglieder des Prüfungssenates ist so zu treffen, daß für alle Prüfungsgegenstände geeignete Prüfungskommissäre zur Verfügung stehen.