§ 1 Geltungsbereich — Heimarbeitsgesetz 1960
Gliederung
I. Hauptstück Anwendungsgebiet
§ 1 Geltungsbereich
Rückverweise
Dieses Bundesgesetz gilt für Heimarbeit jeder Art, ausgenommen die Heimarbeit im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Produktion.
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