(Anm.: Abs. 1 betrifft das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957)
(Anm.: Abs. 2 betrifft das Heeresversorgungsgesetz)
(3) Abweichend von den Bestimmungen der §§ 11 Abs. 2 letzter Satz, 11a Abs. 1 und 2 sowie 12a Abs. 1 letzter Satz des Opferfürsorgegesetzes ist die Anpassung der Zulage gemäß § 11 Abs. 2 und des Sterbegeldes im Jahr 1988 mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1988 vorzunehmen.
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