(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich der §§ 1 und 2 der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
2. hinsichtlich des § 3 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Justiz,
3. hinsichtlich des § 3 Abs. 3 und 4 der Bundesminister für Finanzen.
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